Um ein Ruhegehalt zu erhalten, ist eine sog. versorgungsrechtliche Wartezeit (Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG) von mindestens 5 Jahren abzuleisten. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Dienstzeit dafür bislang nur in Teilzeit entsprechend der Arbeitszeit angerechnet worden.
Diese Regelung hat der BayVGH mit Urteil v. 22.06.2020 (Az. 3 BV 18.1447) wegen einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten gekippt, zudem dies gegen EU-Recht verstößt.
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