In der aktuellen Situation werden offenbar in ganz Bayern, oftmals nach vorheriger Rücksprache mit den zuständigen Gesundheitsämtern, Anordnungen und Weisungen zum Tragen von FFP2-Masken getroffen. Was dabei leider oftmals nicht beachtet wird, sind die dazu bestehenden Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die das Tragen dieser Masken betreffen. Diese Regelungen werden in Deutschland durch die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 15 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) erlassen.
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