Die Jahressonderzahlung nach TV-L wird mit dem Novembergehalt 2022 ausgezahlt. Hierzu gibt es derzeit sehr viele Fragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Aus diesem Grund will die GdP-Bayern Aufklärungsarbeit in Kurzform leisten: Jeder Beschäftigte, der am 1.12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1.12. an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht, z. B. wegen Elternzeit, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ein anteilsmäßiger Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis aber vor dem 1.12. beendet wurde, bekommt der Beschäftigte keine Jahressonderzahlung.
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